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Rechtliches

Die rechtlichen Grundlagen im Bereich der häuslichen und sexuellen Gewalt finden sich in zahlreichen Erlassen. Zentral ist seit 1993 insbesondere das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5), welches vorsieht, dass Personen, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt worden sind, Hilfe erhalten. Diese besteht in der Beratung der Opfer (und ihrer Angehörigen) sowie in finanziellen Leistungen des Staates (Schadenersatz und Genugtuung). Zudem stärkt das OHG die Verfahrensrechte der Opfer in allfälligen Zivil- und Strafverfahren.

Das Bereitstellen von fachlich selbstständigen Beratungsstellen ist Aufgabe der Kantone. Entsprechend sind die von der Stiftung geführten Fachstellen alle vom Kanton Bern anerkannte Beratungsstellen im Sinne des OHG. Die Stiftung hat mit dem Kanton Bern entsprechende Leistungsverträge abgeschlossen.

Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regelt in verschiedenen Artikeln Straftaten, die typischerweise im Zusammenhang mit häuslicher und/oder sexueller Gewalt stehen. 2004 erfolgte die so genannte „Offizialisierung“ von Gewalt in der Ehe oder in der Partnerschaft. Das heisst, dass Straftaten, welche vorher nur bei einem entsprechenden Strafantrag des Opfers verfolgt wurden, nun von Amtes wegen verfolgt werden (z.B. leichte Körperverletzung oder Tätlichkeiten).

Das bernische Polizeigesetz (PolG, BSG 551.1) kennt seit Juni 2005 eine so genannte Wegweisungsnorm in Fällen von häuslicher Gewalt. Damit kann der Täter oder die Täterin bis zu 14 Tagen von der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung weg gewiesen werden.