Rechte von Betroffenen

Gemäss dem Opferhilfegesetz (OHG) haben Betroffene von Straftaten sowie Angehörige oder enge Bezugspersonen Anrecht auf Opferhilfe. Daraus ergibt sich der Anspruch auf kostenlose Beratung, finanzielle Leistungen sowie Unterstützung im Strafverfahren.

Wenn Sie betroffen sind von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt geworden, können Sie bei uns Hilfe erhalten. Wir informieren Sie über die Opferhilfe und leisten oder vermitteln Ihnen juristische, psychologische, soziale, materielle und/oder medizinische Hilfe.

Sie sind betroffen von häuslicher oder sexualisierter Gewalt? Wir helfen Ihnen.

Findet ein Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin statt, stehen Ihnen als Opfer verschiedene Rechte im Prozess zu. Sie haben zum Beispiel das Recht, sich vor Gericht von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Sie können auch verlangen, dass Sie im Strafverfahren nicht der beschuldigten Person begegnen. Die Fachberaterinnen des Frauenhauses informieren Sie über alle Verfahrensabschnitte und Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Es wird zwischen Offizial- und Antragsdelikten unterschieden. Offizialdelikte müssen, unabhängig vom Willen der Beteiligten vom Staat verfolgt werden, wenn dieser davon Kenntnis erhält. Das bedeutet für die betroffene Person, dass sie ein Strafverfahren in der Regel nicht mehr stoppen und eine Anzeige nicht mehr zurückziehen kann. Ausnahme: Bei Delikten im Rahmen von häuslicher Gewalt kann die Staatsanwaltschaft bei Bedarf prüfen, ob ein Verfahren ohne Urteil eingestellt werden kann. Antragsdelikte werden vom Staat nur auf Antrag der geschädigten Person selbst verfolgt.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden und kann später zurückgezogen, nicht jedoch ein zweites Mal gestellt werden.

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle, psychische und körperliche Integrität sind im Strafgesetzbuch ab Art. 111 zu finden.

Sie haben die Möglichkeit, ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung an die zuständige kantonale Behörde zu stellen. Dieses Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren nach der Tat gestellt werden, danach ist der Anspruch verwirkt.

Alle Mitarbeitenden einer anerkannten Opferhilfe-Beratungsstelle unterstehen einer strengen Schweigepflicht (Art. 11 OHG).

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